Die Anzahl der Verfahren gegen illegale Cardsharing-Anbieter und deren Nutzer hat in den letzten Jahren stetig abgenommen. Derzeit erhalten aber die User des Cardsharing-Anbieters CCCAM-Service.com Vorladungen zu polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen, wie aus dem Tarnkappen-Post vom 18.06.2019 hervorgeht (https://tarnkappe.info/cccam-service-com-nutzer-erhalten-vorladungen/).
Was ist zu tun?
So hat auch einer meiner Mandanten eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des widerrechtlichen Empfangens von Sky-TV-Programmen über einen Cardsharing-Betreiber erhalten. Rechtlich wurde der Vorwurf als Ausspähen von Daten gem. § 202a StGB bewertet. In diesem Fall habe ich mit meinem Mandanten zusammen entschieden, dass wir den Termin absagen, mein Mandant zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und ich Akteneinsicht beantrage.
Akteneinsicht lohnt sich
Anders als in den gewöhnlichen Verfahren gegen die User von Cardsharing-Anbieter, hat mich der Akteninhalt aber überrascht. Denn die ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Rostock gewonnenen Ermittlungsergebnisse über die User stammen nicht vom Cardsharing-Anbieter selbst und wurden somit nicht durch eine Online-Durchsuchung o.ä gewonnen. Die Ermittlungsbehörden sind vielmehr dem Geldfluss nachgegangen und haben die Zahlung an die Betreiber von CCCAM-Service.com verfolgt. Dabei wurden von der Staatsanwaltschaft insbesondere die Bitcion-Transaktionen verfolgt, die über den deutschen Anbieter Bitcoin.de abgewickelt wurden. Über ein Auskunftsersuchen an die Firma Bitcoin.de wurden diejenigen Kunden von Bitcoin.de ermittelt, die Zahlungen an die den Betreibern von CCCAM-Service.com zuzuordnenden Wallets geleistet hatten. Da Bitcoin.de verifizierte Kontodaten für den Kauf von Bitcoins verlangt, wurde von den Ermittlungsbehörden angenommen, dass der jeweilige Inhaber des Bitcoin.de-Accounts tatsächlich auch die Dienste von cccam-service.com genutzt hat.
Aus rechtlicher Sicht ist diese Argumentation jedoch nicht haltbar. Die Ermittlungsbehörden können den Usern lediglich nachweisen, dass Bitcoin-Transaktionen an die Betreiber von CCCAM-Service.com erfolgt sind. Aus diesen Zahlungen kann die Staatsanwaltschaft aber nicht die Nutzung des Dienstes nachweisen. Insbesondere kann auf dieser Grundlage auch keine Anklage verfasst werden, da eine Anklage nach § 200 Abs. 1 StPO stets eine hinreichende Konkretisierung des Tatgeschehens erfordert. Allein aus der Zahlung (und dem Zeitpunkt der Zahlung) kann aber weder Tatzeit noch Tatort der Nutzung des Cardsharing-Dienstes abgeleitet werden. Dies gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass für die Nutzung eines Cardsharing-Dienstes auch noch ein Receiver erforderlich ist. Sofern daher keine weiteren Ermittlungen gegen den jeweiligen Beschuldigten erfolgt sind, kann hier Schweigen die beste Verteidigungsstrategie sein. Ich kann daher nur jedem Betroffenen empfehlen, durch ein Akteneinsichtsgesuch den Ermittlungsstand zu prüfen.
Da die Akteneinsicht aber nur ein Anwalt erhält, biete ich hier gerne meine Hilfe an.
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